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Lean4Flow Simulation

AGB
AGB für Lean4Flow Simulationsmodelle, Zubehör und Lizenzprodukte Lean Schmiede Ingenieurgesellschaft mbH Bullerbarg 17, 21218 Seevetal – nachfolgend „Anbieter“ – Stand: September 2026 § 1 Geltungsbereich und B2B-Ausschluss (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Nutzung von Lean4Flow Simulationsmodellen, Zubehör, Ersatzteilen, Unterlagen sowie damit verbundenen Leistungen und Nutzungsrechten. (2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. (3) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit beziehungsweise als juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. (4) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. (5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. --- § 2 Vertragsgegenstand und Lean4Flow Simulationsmodell (1) Lean4Flow ist ein professionelles Lehr-, Trainings- und Simulationssystem zur Vermittlung und praktischen Anwendung von Methoden und Prinzipien insbesondere aus Lean Construction, Last Planner System, Taktplanung, Taktsteuerung und Prozessoptimierung. (2) Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang sowie gegebenenfalls eingeräumte Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Produktbeschreibung. (3) Produktabbildungen und Darstellungen können vom tatsächlichen Produkt abweichen. Technisch oder produktionsbedingt erforderliche Änderungen und geringfügige Abweichungen insbesondere hinsichtlich Farbe, Oberflächenstruktur, Material oder Abmessungen bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. --- § 3 Kein Spielzeug und bestimmungsgemäße Verwendung (1) Lean4Flow ist ein professionelles Lehr-, Trainings- und Simulationsmodell und ausdrücklich kein Spielzeug. (2) Das Produkt ist ausschließlich für die bestimmungsgemäße Verwendung im Rahmen von Schulungen, Simulationen, Lehrveranstaltungen und vergleichbaren professionellen Anwendungen vorgesehen. (3) Die Verwendung hat entsprechend der Bedienungs-, Sicherheits- und Nutzungshinweise des Anbieters zu erfolgen. (4) Beschädigte, gebrochene, gerissene, stark verformte oder anderweitig erkennbar defekte Bauteile dürfen nicht weiterverwendet werden. Sie sind aus dem Simulationsmodell zu entfernen. (5) Eigenmächtige Veränderungen an sicherheitsrelevanten Bauteilen oder eine Verwendung einzelner Bestandteile zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck erfolgen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung. (6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Personen, denen das Simulationsmodell zur Nutzung überlassen wird, über die bestimmungsgemäße Verwendung und die einschlägigen Sicherheitshinweise informiert werden. --- § 4 Individualisierung und vom Kunden bereitgestellte Inhalte (1) Soweit eine Individualisierung des Produktes vereinbart wird, kann der Kunde insbesondere Unternehmensnamen, Logos, Marken, Grafiken oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellen. (2) Der Kunde versichert, dass er über die zur vertragsgemäßen Verwendung erforderlichen Rechte an den übermittelten Inhalten verfügt. (3) Der Kunde räumt dem Anbieter die zur Herstellung des individualisierten Produktes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Dies umfasst insbesondere die technisch notwendige Vervielfältigung, Größenanpassung, Positionierung und drucktechnische Bearbeitung. (4) Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit und Qualität der von ihm bereitgestellten Daten verantwortlich. (5) Soweit der Anbieter dem Kunden vor Produktionsbeginn einen Entwurf oder eine Druckansicht zur Freigabe übermittelt, hat der Kunde insbesondere Schreibweise, Logo, Gestaltung und Positionierung zu prüfen. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die inhaltliche Richtigkeit. (6) Nach erfolgter Produktionsfreigabe gewünschte Änderungen können zusätzliche Kosten verursachen. Ist die Produktion bereits begonnen worden, besteht kein Anspruch darauf, dass Änderungen noch berücksichtigt werden können. --- § 5 Verwendung als Kundenreferenz (1) Bei Bestellung eines mit Unternehmensnamen, Unternehmenslogo oder sonstigem Unternehmenskennzeichen individualisierten Lean4Flow Produktes räumt der Kunde dem Anbieter das einfache, nicht ausschließliche und unentgeltliche Recht ein, den Unternehmensnamen und das hierfür übermittelte Logo als Referenz des Anbieters zu verwenden. (2) Die Referenznutzung umfasst insbesondere die Darstellung auf den Internetseiten des Anbieters und von Lean4Flow sowie in Präsentationen, Referenzübersichten, Social-Media-Auftritten, Messeunterlagen, Broschüren und sonstigen Unternehmens- und Marketingunterlagen. (3) Die Darstellung erfolgt ausschließlich zur wahrheitsgemäßen Kommunikation einer bestehenden beziehungsweise tatsächlich erfolgten Kundenbeziehung. Sie darf nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Kunde empfehle Lean4Flow, sei exklusiver Partner des Anbieters oder zwischen den Parteien bestehe eine gesellschaftsrechtliche oder sonstige über die tatsächliche Geschäftsbeziehung hinausgehende Verbindung. (4) Auf Wunsch des Kunden kann die Referenzdarstellung auf der Website mit der offiziellen Internetseite des Kunden verlinkt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Position, Darstellungsgröße oder Dauer der Verlinkung besteht nicht. (5) Der Kunde kann der weiteren Referenznutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Der Anbieter entfernt die Referenz anschließend innerhalb angemessener Frist aus den von ihm unmittelbar kontrollierten digitalen Medien. Bereits hergestellte Print-, Messe- und Werbematerialien dürfen bis zu ihrer Auflage beziehungsweise ihrem regulären Austausch weiterverwendet werden. (6) Der Kunde versichert, zur Einräumung der für die Referenzdarstellung erforderlichen Rechte berechtigt zu sein. --- § 6 Gewerbliche Standardlizenz (1) Soweit im Angebot keine besondere Lizenzform ausgewiesen ist, darf ein erworbenes Lean4Flow Simulationsmodell innerhalb der Organisation des Kunden bestimmungsgemäß für eigene Schulungs-, Trainings- und Simulationszwecke eingesetzt werden. (2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Erwerb eines physischen Simulationsmodells nicht automatisch das Recht, geschützte Bestandteile des Systems zu vervielfältigen oder nachzufertigen. (3) Besondere Lizenzbedingungen, insbesondere Campus-, Hochschul-, Education- oder sonstige vergünstigte Lizenzmodelle, gehen hinsichtlich ihres jeweiligen Nutzungsumfangs dieser Regelung vor. --- § 7 Hochschul-, Campus- und Education-Lizenzen (1) Produkte, die ausdrücklich als „Hochschullizenz“, „Campus-Lizenz“, „Education-Lizenz“ oder vergleichbar angeboten werden, werden zu besonderen Konditionen für Hochschulen und vergleichbare Bildungseinrichtungen bereitgestellt. (2) Die Lizenz berechtigt zur nichtkommerziellen Nutzung insbesondere a) in regulären Lehrveranstaltungen, b) in Seminaren und Übungen für eingeschriebene Studenten, c) für interne Lehr- und Forschungszwecke, d) für wissenschaftliche Demonstrationen sowie e) für studentische Arbeiten, soweit das Simulationsmodell dabei ausschließlich zu wissenschaftlichen oder Ausbildungszwecken eingesetzt wird. (3) Nicht von der Hochschullizenz umfasst ist insbesondere: a) die Durchführung entgeltlicher Trainings für Unternehmen oder sonstige externe Auftraggeber, b) die Nutzung des Simulationsmodells im Rahmen von Beratungsleistungen gegenüber Unternehmen, c) die entgeltliche Überlassung, Vermietung oder Verleihung an Dritte, d) die dauerhafte Überlassung an Unternehmen, Studenten, externe Trainer oder andere Organisationen, e) die Nutzung durch externe Trainer oder Beratungsunternehmen für deren eigene gewerbliche Tätigkeit, f) die Nutzung in einem Unternehmen im Rahmen einer studentischen Arbeit, sofern das Simulationsmodell dort für betriebliche Trainings, Prozessoptimierung, Beratung oder andere kommerzielle Zwecke eingesetzt wird, g) kommerzielle Zertifikats-, Weiterbildungs- oder Trainingsangebote für externe Personen oder Unternehmen. (4) Eine bloße wissenschaftliche Untersuchung oder Demonstration innerhalb eines Unternehmens im Rahmen einer studentischen Abschluss- oder Forschungsarbeit stellt nicht allein deshalb eine kommerzielle Nutzung dar, sofern das Modell ausschließlich für die wissenschaftliche Arbeit eingesetzt und nicht für betriebliche Trainings-, Beratungs- oder Prozessoptimierungsleistungen verwendet wird. (5) Eine über diesen Nutzungsumfang hinausgehende Verwendung bedarf vor Beginn der Nutzung einer entsprechenden Erweiterung der Lizenz durch den Anbieter. --- § 8 Unzulässige kommerzielle Nutzung und Nachlizenzierung (1) Wird ein im Rahmen einer Hochschul-, Campus- oder Education-Lizenz erworbenes Lean4Flow Simulationsmodell entgegen § 7 kommerziell eingesetzt, ist die hierfür erforderliche kommerzielle Nutzung nachzulizenzieren. (2) Für die Nachlizenzierung ist die Differenz zwischen dem für das betreffende Produkt tatsächlich gezahlten Netto-Kaufpreis und dem regulären Netto-Listenpreis der für die tatsächlich erfolgte Nutzung erforderlichen kommerziellen Produkt- oder Lizenzvariante zu entrichten. (3) Maßgeblich ist der reguläre Netto-Listenpreis zum Zeitpunkt des erstmaligen nachgewiesenen vertragswidrigen kommerziellen Einsatzes. Sonderangebote, Aktionspreise, individuelle Rabatte, Campuspreise und sonstige Vergünstigungen bleiben bei der Ermittlung des regulären Listenpreises außer Betracht. (4) Ist der Zeitpunkt des erstmaligen vertragswidrigen Einsatzes nicht feststellbar, ist der Zeitpunkt des nachgewiesenen Verstoßes maßgeblich. (5) Die Nachlizenzierung dient dazu, denjenigen Lizenzstatus herzustellen, der für die tatsächlich erfolgte Nutzung erforderlich gewesen wäre. Sie stellt keine Vertragsstrafe dar. (6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Anbieters, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt. Eine geleistete Nachlizenzierungszahlung wird auf einen wegen desselben Sachverhalts bestehenden Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit dies rechtlich geboten ist. (7) Bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine vertragswidrige Nutzung kann der Anbieter Auskunft über Art, Umfang, Zeitraum und Einsatzbereich des Simulationsmodells verlangen, soweit dies zur Überprüfung des Lizenzumfangs erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. --- § 9 Geistiges Eigentum, Vervielfältigung und Nachfertigung (1) Der Erwerb eines Lean4Flow Produktes überträgt ausschließlich das Eigentum an den gelieferten körperlichen Gegenständen sowie die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Urheberrechte, Markenrechte, Designrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei ihren jeweiligen Inhabern. (2) Soweit Bestandteile des Lean4Flow Systems urheberrechtlich, designrechtlich, markenrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sind, ist deren Vervielfältigung oder Verwertung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise ausdrücklich eingeräumter Nutzungsrechte zulässig. (3) Ohne entsprechende Berechtigung ist insbesondere eine Vervielfältigung geschützter Trainingsunterlagen, Grafiken, Vorlagen, digitalen Dateien oder sonstigen geschützten Materials nicht gestattet. (4) Ebenso ist eine Nachfertigung geschützter Produktbestandteile durch 3D-Druck, 3D-Scan, Formenbau, CNC-Fertigung oder andere Reproduktionsverfahren nicht gestattet, soweit hierfür keine gesetzliche Berechtigung oder ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers besteht. (5) Die vorstehenden Bestimmungen beschränken keine Nutzungen, die dem Kunden aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften gestattet sind. --- § 10 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls anfallender Versand-, Verpackungs- und sonstiger vereinbarter Nebenkosten. (2) Es gelten die im jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen. (3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. (4) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. --- § 11 Lieferung und Gefahrübergang (1) Lieferfristen und Liefertermine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. (2) Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. (3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. (4) Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder nachträglich geänderter Individualisierungsdaten beziehungsweise ausstehender Produktionsfreigaben des Kunden verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen. --- § 12 Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Anbieters. (2) Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. (3) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. --- § 13 Untersuchung, Mängel und Gewährleistung (1) Ist der Kunde Kaufmann, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB. (2) Erkennbare Transportschäden sollen bei Übergabe dokumentiert und dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte des Kunden werden durch diese Obliegenheit nicht eingeschränkt. (3) Kein Sachmangel liegt insbesondere bei üblichen und zumutbaren produktionsbedingten Abweichungen in Farbe, Oberflächenstruktur oder Materialbeschaffenheit vor, sofern die vereinbarte Funktion des Produktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (4) Schäden infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, gewöhnlichen Verschleißes oder vom Kunden beziehungsweise Dritten vorgenommener unsachgemäßer Veränderungen stellen keinen vom Anbieter zu vertretenden Sachmangel dar. (5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. --- § 14 Ersatzteile und Produktänderungen (1) Der Anbieter kann Ersatz- und Verschleißteile für Lean4Flow anbieten. Ein Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. (2) Der Anbieter ist berechtigt, Produkte und Bauteile technisch weiterzuentwickeln. Ersatzteile können deshalb in Konstruktion, Material, Farbe oder Herstellungsverfahren von ursprünglich gelieferten Teilen abweichen, sofern ihre vorgesehene Funktion hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. --- § 15 Haftung (1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. (3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. (4) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleiben unberührt. (5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. --- § 16 Höhere Gewalt Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Anbieters, welche die Herstellung oder Lieferung vorübergehend oder dauerhaft erheblich erschweren oder verhindern, verlängern vereinbarte Lieferfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bei länger andauernden Leistungshindernissen bleiben unberührt. --- § 17 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist. (2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand, soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. (3) Individuelle Vereinbarungen zwischen Anbieter und Kunde haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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